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Wenn einem das Finanzamt die Pizza verdirbt

Nach § 71 der Abgabenordnung (AO) haftet jeder, der an einer Steuerhinterziehung "teilnimmt" für die hinterzogenen Steuern. Die Haftung nach § 71 AO betrifft also die Fälle, in denen jemand zu Gunsten eines anderen Steuern hinterzieht. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Verhältnis Täter oder Teilnehmer zu dem Steuerschuldner stehen, ob sie z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte des Steuerschuldners sind. Eine Beteiligung an der Tat ist ausreichend.

In einem aktuellen Urteilsfall hat das FG München nun entschieden, dass diese Haftung auch den Außendienstmitarbeiter eines Großhändlers treffen kann, der mit seinem Verhalten die Steuerhinterziehung seiner Kunden begünstigt hat. Konkret führte er für eine Pizzeria zwei Kundenkonten. Hierdurch konnte der Betrieber der Pizzeria Einkäufe verschleiern.

Dadurch fiel es der Finanzverwaltung wiederum schwerer, die tatsächlichen Umsätze der Pizzeria zu ermitteln. Im Ergebnis eines Strafverfahrens wurde der Außendienstler des Großhändler rechtskräftig wegen Beihilfe verurteilt.

Da die Pizzeria die fraglichen Umsatzsteuern nicht (vollständig) zahlen konnte, nahm das Finanzamt den Außendienstmitarbeiter für die Steuerschulden seines Kunden in Haftung. Nach Auffassung des FG München auch zu recht.

Dieses Urteil sollte all jene wachsam werden lassen, die durch kleine Gefälligkeiten Ihren Kunden eine Steuerhinterziehung ermöglichen. Können diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, kann man selbst für die Steuern eines anderen in Haftung genommen werden.

 FG München, Urteil v. 1.7.2020, 3 K 3072/18 

 

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