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Keine 1%-Methode bei hochwertigen Firmenwagen? – BFH konkretisiert hohe Hürden für den Gegenbeweis

Keine 1%-Methode bei hochwertigen Firmenwagen? – BFH konkretisiert hohe Hürden für den Gegenbeweis

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.01.2025 (Az. III R 34/22, veröffentlicht am 27.03.2025) erneut klargestellt, wie schwierig es ist, die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs auszuschließen und damit der 1%-Methode zu entgehen. Denn grundsätzlich gilt: Wer ein zum Privatgebrauch geeignetes Kfz im Betriebsvermögen hat, muss den Privatanteil entweder per Fahrtenbuch oder eben pauschal mit der 1%-Regelung versteuern.

Hohe Anforderungen an den „Gegenbeweis“
Der BFH betont, dass das reine Bestreiten einer Privatnutzung oder Argumente wie „Das Fahrzeug ist zu groß oder zu auffällig für Privatzwecke“ nicht ausreichen. Vielmehr muss der Unternehmer schlüssig darlegen, dass er keinerlei Privatfahrten durchführt – beispielsweise durch lückenlose Aufzeichnungen oder ein vergleichbares Privatfahrzeug, das ständig zur Verfügung steht. Nur so lässt sich der sogenannte Beweis des ersten Anscheins (Privatnutzung ist naheliegend) wirksam erschüttern.

Warum das Urteil wichtig ist

Gerade bei hochpreisigen Dienstwagen wie Luxuslimousinen oder Sportwagen steht schnell die Vermutung im Raum, dass auch privat gefahren wird. Wer also auf die 1%-Methode verzichten möchte, muss sich an den strengen Vorgaben des BFH messen lassen. Ein gutes Beispiel ist der aktuell zurückverwiesene Fall eines Lamborghini Aventador und eines BMW 740d: Hier wird das Finanzgericht prüfen müssen, ob die teuren Fahrzeuge tatsächlich nur betrieblich genutzt wurden oder ob doch Privatfahrten angefallen sind.

Praxistipp

  • Ein ordentliches Fahrtenbuch ist der sicherste Weg, um den Privatanteil korrekt nachzuweisen – und zwar auch bei hochpreisigen Fahrzeugen.

  • Alternativ kann ein substantiiertes Konzept mit plausiblen Aufzeichnungen genügen, sofern sich daraus ein lückenloser Nachweis rein betrieblicher Nutzung ableiten lässt.

  • Vorsicht bei der Argumentation „Wir haben ja andere Fahrzeuge“: Nach Ansicht des BFH muss das private Kfz gleichwertig sein, damit sich die Frage stellt, warum man den Firmenwagen privat überhaupt nutzen sollte.

Fazit: Wer bei hochwertigen Fahrzeugen auf die 1%-Regelung verzichten möchte, muss vor Gericht sehr genaue Belege liefern. Der BFH hat die Hürden für den Gegenbeweis ausdrücklich hoch angesetzt. Steht jedoch ein vollwertiges Privatfahrzeug jederzeit zur Verfügung und lässt sich jede betriebliche Fahrt sauber dokumentieren, kann der Anscheinsbeweis der Privatnutzung durchaus erfolgreich entkräftet werden.

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