Koppelung von Miet- und Dienstleistungsverträgen kann schädlich für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung sein
Die sogenannte vermögensverwaltende GmbH hat sich als Mantelgesellschaft für Immobilienbestände etabliert. Rechtstechnisch greift man zur Erzielung der steuerlichen Vorteile immer auf die sogenannte erweiterte Kürzug für Grundbesitz nach §9 GewStG zurück. Um diese in Anspruch nehmen zu können, darf die grundbesitzende Gesellschaft, über die Vermietung hinaus, quasi keine weiteren Tätigkeiten erbringen. Daher ist man in der Praxis oft dazu übergegangen, für den Mieter interessante Dienstleistungen durch Schwestergesellschaften erbringen zu lassen.
Diese Verfahrensweise hat das FG Münster (9 K 2274/19) nun in Zweifel gezogen Im entschiedenen Fall hatte die (beteiligungsidentische) Schwestergesellschaft der grundbesitzenden Gesellschaft Dienstleistungen im Rahmen eines betreuten Wohnens angeboten. Mietvertrag und Dienstleistungsvertrag konnten nur gemeinsam abgeschlossen und gekündigt werden. Hierin sah das Finanzgericht eine, über die reine Grundstücksverwaltung hinausgehende Tätigkeit der grundbesitzenden Gesellschaft und versagte daher die erweiterte Kürzung.
Für die Praxis kann dieses Urteil weitreichende Folgen haben. Dies war wohl auch dem FG bewusst, daher hat es die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Bestehende Gestaltungen sollten in jedem Fall auf die Urteilsgrundsätze hin überprüft werden. Insbesondere die zivilrechtliche Verknüpfung von Verträgen kann sich als schädlich erweisen.