Auch die in guter Absicht durchgeführte Nebentätigkeit rettet die erweiterte Kürzung für Grundstücksgesellschaften nicht
Eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft veranstaltete einen Weihnachtsmarkt. Die Erlöse dieses Weihnachtsmarktes stellte sie einem gemeinnützigen Verein zur Verfügung. Das Finanzamt sah in der Veranstaltung des Marktes eine für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung schädliche Nebentätigkeit.
Weder die Tatsache, dass hieraus nur (im Verhältniss zu den Mieterlösen) geringe Einkünfte erzielt, noch das diese gespendet worden sind, konnte das Finanzamt von dieser Meinung abbringen.
Am Ende schloss sich auch der BFH (Urteil, 15.06.2023, IV R 6/20) dieser Auffassung an. Somit traf den Veranstalter der "Fluch der guten Tat".
Über den Einzelfal hinaus lässt sich dem Urteil entnehmen, dass der BFH seine Rechtsprechung, wonach keine Bagatellgrenze für die erweiterte Kürzun existiert, konsequent fortführt.
Der Gesetzgeber hat das erkannt und ab dem Erhebungszeitraum einige Erleichterungen eingeführt. Diese sind aber immernoch sehr restriktiv.
Gern beraten wir Sie hierzu auch im Einzelfall.