Umsatzsteuerliche Organschaft umfasst auch den nichtunternehmerischen Bereich einer juristischen Person
Das FG Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 16.10.2019 (5 K 309/17) entschieden, dass auch der "nichtunternehmerische Bereich" einer gemeinnützigen Stiftung Bestandteil des umsatzsteuerlichen Organkreises ist.
Damit werden Leistungen von Servicegesellschaften innerhalb von Organkreisen nicht mit Umsatzsteuer belastet. Gleichwohl entfällt bei der Servicegesellschaft (teilweise) der Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Der Sachverhalt und die Fragestellung:
Eine gemeinnützige Stiftung betrieb eine Hochschule. Dienstleistungen, wie die Gebäudereinigung wurden gegen Entgelt von einer Tochtergesellschaft erbracht. Es wurden sowohl Gebäudeteile gereinigt, die dem unternehmerischen Bereich der Stiftung wie auch dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen gewesen waren.
Das zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Leistungen als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern seien, da ein Leistungsbezug für den unternehmerischen Bereich nicht gegeben sei.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht entschied im Sinne der Stiftung. Nach dessen Auffassung liege gerade keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Die Annahme einer solchen würde nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes eine Verwendung außerhalb des Unternehmens fordern. Hier läge aber lediglich eine Verwendung im nichtunternehmerischen Bereich vor. Gleichzeitig scheide ein Vorsteuerabzug für bezogene Eingangsleistungen aus.
Folgen für die Praxis
Insbesondere bei personalintensiven Dienstleistungen kann sich durch die gezielte Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft echtes Sparpotenzial ergeben. Gerade bei solchen Dienstleistungen fällt der Verlust des Vorsteuerabzugs im Vergleich zur Umsatzsteuerbelastung der Dienstleistung weniger ins Gewicht.